Satzung

Satzung der Genossenschaft “Bahnhof am Park – Wiesenburg/Mark e.G.”

Präambel
Ziele und Grundwerte

Die Genossenschaft Bahnhof am Park – Wiesenburg/Mark  eG  trägt mit dem Erwerb und Betrieb des Bahnhofsgebäudes in Wiesenburg/Mark und – mittelfristig – auch des direkten Umfeldes vom Bahnhof zur Entwicklung der Region in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht (entsprechend den Zielen der Lokalen Agenda 21) bei. Die Genossenschaft achtet bei der Umsetzung des Vorhabens auf demokratische und transparente Entscheidungsprozesse. Für die Anwohner soll wirtschaftlicher Nutzen und Identität gestiftet werden, für Reisende und Gäste soll der Bahnhof ein Willkommen in Wiesenburg, der „Perle des Flämings“ bieten.

Die Präambel beschreibt die Ziele und Grundwerte Genossenschaft.
Diese sind für alle Mitglieder bindend.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt Bahnhof am Park – Wiesenburg/Mark eG. Sitz ist 14827 Wiesenburg/Mark.

(2) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(3) Gegenstand ist der Dienstleistungsbetrieb, der seine Mitglieder durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Bündelung von Wissen und die Erschließung von Arbeitsaufträgen wirtschaftlich fördert. Die Genossenschaft wird unter anderem das Bahnhofsgebäude sanieren und für die gewerbliche Nutzung vorhalten. Weiterhin befasst sich die Genossenschaft mit Beratung, Bildung und Gestaltung von Prozessen sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Projekten und Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen Projektleitungs- und -steuerungsaufgaben sowie das Schaffen von Beschäftigungsverhältnissen. Zu  diesem Zweck können eigene Immobilien und Grundstücke erworben, entwickelt, verwaltet und  vermietet werden

(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(5) Die Genossenschaft kann sich (unter den Voraussetzungen des §1 Abs II des Genossenschaftsgesetzes) an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung, den Erwerb eines Geschäftsanteils und Zulassung durch den Vorstand.

(2) Zugelassen werden können natürliche und juristische Personen

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Kündigung, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Bei Aufnahme wird ein Eintrittsgeld gezahlt. Die Höhe des Eintrittsgeldes beträgt 50,- Euro und wird den Kapitalrücklagen zugeführt.

(2) Die Kapitalrücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

(3) Der Geschäftsanteil beträgt 100.- Euro. Geschäftsanteile sind sofort nach Aufnahme zur Einzahlung fällig,.

(4) Um stimmberechtigtes Mitglied zu werden, ist es erforderlich, mindestens fünf Geschäftsanteile als Pflichtanteil zu zeichnen.

(5) Die maximale Zahl der Geschäftsanteile pro Mitglied beträgt 25% aller ausgegebenen Anteile.

(5.1) Wird die Überschreitung der 25%-Grenze durch die Rückgabe und Auszahlung von Geschäftsanteilen verursacht, kommt der Abschnitt (5) nicht zum Tragen. Es besteht dann für das oder die Mitglieder lediglich eine Zukaufssperre bis die Verteilung der Geschäftsanteile wieder der Regel Absatz 5 entspricht.

(5.2) Die Übertragung von Geschäftsanteilen an andere Mitglieder darf nur mit der Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Bei vollständiger Übertragung aller Geschäftsanteile des übertragenden Mitgliedes scheidet dieses ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus

(6) Die Zahl der Geschäftsanteile bei Eintritt oder Zukauf wird unverzüglich vom Vorstand in die Mitgliederliste eingetragen; das Mitglied wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Die Zahlungen auf diese Geschäftsanteile werden durch Einzahlung geleistet.

(7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Generalversammlung beschlossenen genossenschaftlichen Rückvergütungen.

(9) Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen verjähren in einem Jahr, Auseinandersetzungsguthaben in 2 Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Kapitalrücklagen zugeführt.

(10) Genossenschaftsanteile können bis drei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres zum Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres gekündigt werden.

§ 4 Ausscheiden/Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft endetdurch Kündigung oder Übertragung aller der Geschäftsanteile, durch Ausschluss oder durch den Tod eines Mitgliedes.

(1) Die Kündigung regelt §3 Abs 10

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vorstand und muss durch den Aufsichtsrat bestätigt werden. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung Im Falle eines Widerspruchs ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zu diesem Zeitpunkt.

Der Ausschluss kann erfolgen bei

  • Satzungsverstoß, Nichterfüllung von Verbindlichkeiten
  • Unbekanntem Aufenthaltsort
  • Bei Schädigung der Genossenschaft in wirtschaftlicher oder ideeller Weise

Beim Ausscheiden sind die Geschäftsanteile gemäß den Bestimmungen des §3 Abs 10 auszuzahlen

(3) Im Todesfall sind die Geschäftsanteile gemäß den Bestimmungen des §3Abs 10 an die Erben auszuzahlen. Auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes können die Geschäftsanteile in diesem Fall auch auf die Erben übertragen werden. Dabei entfällt das Eintrittsgeld.

(4) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

(5) Die Übertragung von Geschäftsanteilen regelt §3 Abs 5.2

§ 5 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens 8 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

(1.1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies durch schriftliche Eingabe an den Vorstand fordern oder auf Verlangen des Aufsichtsrates. Weiteres regelt §45 GenG

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied mit mindestens 5 Geschäftsanteilen hat Stimmrecht. Investierende Mitglieder können nicht mehr als 4 Geschäftsanteile erwerben und haben damit kein Stimmrecht

(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates (bzw. bis zu dessen Einsetzung auf Vorschlag aus Reihen der Mitglieder).

(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.

(6) Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands

(8) Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat. Ab dem 12. stimmberechtigten Mitglied in der Genossenschaft ist die Wahl eines Aufsichtsrates zwingend.

(9) Die Generalversammlung berät über den Geschäftsbericht des Vorstandes und entlastet den Vorstand

(10) Die Generalversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit, sofern das Genossenschaftsgesetz nicht eine qualifiziertere Mehrheit vorschreibt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

(2) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften schriftlich bevollmächtigen.

(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat (bis zur dessen Einsetzung vom Beauftragten der Generalversammlung) im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(5) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates (bis zur dessen Einsetzung der Generalversammlung)  für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 10.000,00 Euro übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse.

(6) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Generalversammlung für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 100.000,00 Euro übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung.

§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen in der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ), Ausgabe Fläming